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   FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09   

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https://dejure.org/2011,44211
FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09 (https://dejure.org/2011,44211)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.09.2011 - 1 K 1586/09 (https://dejure.org/2011,44211)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. September 2011 - 1 K 1586/09 (https://dejure.org/2011,44211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, wenn der Wissensstand und Kenntnisstand eines Steuerpflichtigen ohne Studienabschluss in Kernbereichen nicht dem eines Wirtschafts-Informatikers oder Diplom-Informatikers entspricht - Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht im Falle des Besitzes einer einem Wirtschaftsinformatiker vergleichbaren Ausbildung bzw. eines vergleichbaren Wissens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
    Wirtschafts-Informatiker - eine ingenieurähnliche Tätigkeit?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wirtschafts-Informatiker - eine ingenieurähnliche Tätigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 919
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.04.2007 - XI R 29/06

    EDV-Systemberater ohne dem Diplom-Informatiker vergleichbare breite Kenntnisse

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Steuerpflichtige auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 29/06, BStBl. II 2007, 781 m.w.N.).

    Dieser Rechtsprechung des IV. Senats des BFH hat sich der XI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 18. April 2007 a.a.O. angeschlossen.

    Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 33-44/85, BStBl. II 1988, 497 und vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769 sowie vom 18. April 2007 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 8 K 4185/06

    Betätigung als sog. EDV-Berater als Ausübung eines freien Berufs; Fächer des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
    Das ergibt sich zum einen ausweislich des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. August 2008 8 K 4185/06 G aus den Ausführungen des damals beauftragten Sachverständigen, wonach Mathematik nicht nur propädeutisch unterrichtet wird, sondern Bestandteil des Grund- und Hauptstudiums eines Wirtschaftinformatikstudiums sei, als auch aus den Empfehlungen der Gesellschaft für Informatik für das Informatikstudium an Fachhochschulen.
  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
    Jedenfalls bei typisierender Betrachtung vermag ein Steuerpflichtiger, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfügt, insbesondere seltener in der Praxis auftretende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen, als jemand, der aufgrund überwiegend praktischer Erfahrung sich ein Spezialwissen angeeignet hat (BFH-Urteile vom 22. Januar 1988 III R 33-44/85, BStBl. II 1988, 497 und vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl. II 1991, 769 sowie vom 18. April 2007 a.a.O.).
  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2011 - 1 K 1586/09
    Wie der Bundesfinanzhof - BFH - in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist "Ingenieur" nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund seines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule, eine Ingenieurschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Bezeichnung "Ingenieur" zu führen (BFH-Urteil vom 09. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 m.w.N.).
  • FG München, 18.10.2012 - 5 K 1066/08

    Freiberuflich tätiger EDV-Berater

    Es handelt sich um Fächer, die maßgebliche Bestandteile der jeweiligen Lehrpläne sind (vgl. insoweit auch Urteile des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 21. August 2008 8 K 4185/06 G, juris, des FG Rheinland-Pfalz vom 7. September 2011 1 K 1586/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 919, und im Ergebnis des FG Hessen vom 10. Mai 2012 8 K 2546/10, juris).
  • FG Hessen, 10.05.2012 - 8 K 2576/10

    Gewerblichkeit der Tätigkeit einer sog. EDV-Beraterin ohne ausreichende

    Da die Prüfung im Grundlagenfach Mathematik bei einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) mit Studienabschluss vor dem Streitjahr 2003 in einer Fachprüfung mindestens mit ausreichend bestanden werden muss und bei einem nicht ausreichenden Ergebnis nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden kann (so die einschlägigen Prüfungsordnungen verschiedener Fachhochschulen), konnten die Kenntnisse der Klägerin im Streitfall allenfalls durch eine Wissensprüfung belegt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 27/07, HFR 2009, 898 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl II 2003, 27; Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 07.09.2011 1 K 1586/09, nv, juris).
  • FG Hessen, 10.05.2012 - 8 K 2546/10

    Abgrenzung freiberufliche Tätigkeit zum Gewerbebetrieb - Vergleichbarkeit der

    Da die Prüfung im Grundlagenfach Mathematik bei einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) mit Studienabschluss vor dem Streitjahr 2003 in einer Fachprüfung mindestens mit ausreichend bestanden werden muss und bei einem nicht ausreichenden Ergebnis nicht durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden kann (so die einschlägigen Prüfungsordnungen verschiedener Fachhochschulen), konnten die Kenntnisse der Klägerin im Streitfall allenfalls durch eine Wissensprüfung belegt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 27/07, HFR 2009, 898 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.09.2002 IV R 74/00, BStBl II 2003, 27 ; Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 07.09.2011 1 K 1586/09, nv, juris).
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